Elterngeld und Elternzeit bei Adoption

In Ergänzung zu einem meiner meistgeklickten Posts heute: Elterngeld und Elternzeit bei Adoption – eine Geschichte voller Missverständnisse.

Bei leiblichen Kindern ist es so, dass man Elterngeld nicht für kalendarische Monate (bspw. 1.3. bis 31.10.), sondern für Lebensmonate (“LM”, bspw. 14.3. bis 13.10.) des Kindes bekommt. Das ist ein extra Info-Feld in den entsprechenden Anträgen, in bold; außerdem wird in sämtlichen Anträgen deshalb von LM gesprochen. Elternzeit bezieht man sinnvollerweise analog, um nicht gleichzeitig Gehalt und Elterngeld zu beziehen (was miteinander verrechnet würde) oder eine Zeitlang gar kein Einkommen zu haben.

Einschub: Falls ihr trotzdem eine Zeit ohne Einkommen (also Gehalt und Elterngeld) plant, klärt vorher mit eurer Krankenkasse, ob ihr in dieser Zeit überhaupt/beutragsfrei versichert seid! Das ist nicht selbstverständlich.

Bei Adoption ist es nun im Regelfall so, dass man das Kind nicht am Tag der Geburt “übernimmt”. Sondern, sagen wir, zwei Wochen später. Für diese ersten zwei Wochen hat man keinen Anspruch auf Elterngeld – natürlich nicht, denn man hatte ja kein Kind zu versorgen. Alles klar, denkt man sich, dann gibt es das halt einmalig nur anteilig. So wie ich ja auch nur anteilig Gehalt bekomme für meine Arbeitszeit in diesem ersten Monat, weil in dem irgendwann die Elternzeit dann startet.

Falsch.

Bei Adoption starten “Lebensmonate” mit der Übernahme des Kindes. Das ist semantisch natürlich BS, und auch nirgendwo erklärt. Aber trotzdem so. Schön, dass es für in der Forstwirtschaft tätige Eltern extra Formlätter gibt, aber Adoption nicht mal einen erklärenden Satz wert ist. Im obigen Beispiel (Geburt 14.3., “Übernahme” 28.3.) wäre es also so, dass “Lebensmonate” aus Elterngeldstellensicht am 28.3. starten!